Satzung

§ 1 NAME UND VEREINSSITZ

(1) Der Verein führt den Namen "LAOH – Verband von operativ und anästhesiologisch tätigen niedergelassenen Ärzten in Deutschland".

(2) Er hat seinen Sitz in Seligenstadt. (3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Seligenstadt eingetragen. Der Name des Vereins lautet " LAOH – Verband Von Operativ Und Anästhesiologisch Tätigen Niedergelassenen Ärzten in Deutschland e.V." Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Wissens und der Forschung auf dem Gebiet des ambulanten Operierens und der Anästhesiologie. Er ist eine berufspolitische Interessenvertretung aller operativ und anästhesiologisch tätigen, niedergelassenen Ärzte in Deutschland und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die fachliche und wissenschaftliche Unterstützung niedergelassener Ärzte mit der Berechtigung zur Führung einer Gebietsbezeichnung eines operativen Faches einschließlich der Anästhesie, die auf dem Gebiet des ambulanten Operierens eigenverantwortlich tätig sind;

  2. die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit ambulant tätiger Operateure und Anästhesisten;

  3. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den unter a) genannten Ärzten und den klinischen Einrichtungen, Einrichtungen der Rehabilitation sowie anderen Einrichtungen oder Vereinigungen, die im Rahmen einer ambulant operativen Behandlung von Patienten tätig sind;

  4. die Ausarbeitung, Veröffentlichung und ständige Überarbeitung eines Verzeichnisses der ambulant durchführbaren Operationen;

  5. die Mitwirkung bei der Aufstellung und Veröffentlichung von Qualitätsrichtlinien zum Ambulanten Operieren sowie die Wahrung des anerkannten Qualitätsstandards;

  6. die Aufarbeitung und Veröffentlichung von Ergebnissen des Ambulanten Operierens;

  7. die Beratung von Körperschaften des Öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Ambulanten Operierens;

  8. die Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen;

  9. die Vertretung der berufsständischen Interessen der Mitglieder, wobei z.B. unter anderem der Abschluss von Honorarvereinbarungen mit Krankenkassen auch für Berufsträger, die nicht Mitglieder sind, vorgenommen werden kann.

§ 3 SELBSTLOSIGKEIT

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder können natürliche volljährige Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluß entscheidet. Bei der Ablehnung des Antrags sollen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(3) Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes können niedergelassene Ärzte mit der Berechtigung zur Führung einer Gebietsbezeichnung eines operativen Faches einschließlich der Anästhesie, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des ambulanten Operierens und eigenverantwortlich tätig sind, werden. Bei einer Änderung der Voraussetzung zur Mitgliedschaft ist dem Vorstand hiervon Kenntnis zu geben. Alle anderen Mitglieder gelten als außerordentliche Mitglieder. Aus diesem Kreis ist die Ehrenmitgliedschaft hervorzuheben, die durch Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen besonderer Verdienste um das ambulante Operieren verliehen wird. Es können jedoch nur maximal 5% der Mitglieder Ehrenmitglieder sein.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Approbation oder bei juristischen Personen, durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Auflösung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig

(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

§ 5 MITGLIEDERRECHTE

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt

  1. zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

  2. zur Aufnahme in ein Verzeichnis "Ambulantes Operieren".

  3. zur Inanspruchnahme gemeinschaftlich genutzter Einrichtungen des Vereins.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt zu dem unter Absatz (1) Aufgeführtem, unter Ausschluss des in Absatz (1) 1. genannten Stimmrechts. Ehrenmitglieder sind darüber hinaus von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge sowie deren Fälligkeit erfolgt durch die in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

(2) Der Verein haftet bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für die Gesellschaft tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, zwei Beisitzern sowie dem Kassenwart.

(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB umfasst den 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Jeweils zwei der in Satz 1 dieses Abschnittes genannten Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet – über Art und Umfang entscheidet der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. (Hauptamtliche Mitglieder des Vereins haben kein passives Wahlrecht.) Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 9 AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN DES VORSTANDES

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere dessen laufende Geschäfte, zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  1. Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel;

  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

  4. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;

  5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied einberufen wurden. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt sowie nach Bedarf. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von vier Wochen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung bei 4/5 Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder. In Ausnahmefällen kann die Beschlussfassung auch in Anwesenheit einer kleineren Zahl von Vorstandsmitgliedern erfolgen. Voraussetzung ist hierbei, dass die Sachlage dem/den fehlenden Vorstandsmitglied/ern hinreichend bekannt ist und die Entscheidung des/der fehlenden Vorstandsmitgliedes/er in schriftlicher Form vorliegt. Ein Vorstandsmitglied alleine ist nicht beschlussfähig.

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle 2 Jahre stattfinden.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Außerdem kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden, z.B. wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

(3) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Den Vorsitze der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

  2. Wahl der Kassenprüfer

  3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung

  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  5. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig. Jedem Mitglied wird auf Wunsch ein Mitgliederverzeichnis mit Namen und Adressen übergeben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von den anwesenden ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Zur Mehrheitsermittlung dürfen nur gültige Stimmen herangezogen werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 PROTOKOLLIERUNG

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung oder der Vorstandssitzung sowie über die dort getroffenen Beschlüsse ist von einem anwesenden Mitglied ein Protokoll zu fertigen (Protokollführer), welches von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 12 KASSENPRÜFER

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Beschlussfähigkeit besteht hierbei nur, wenn mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Andernfalls muss innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen ordentlichen Mitgliede, unter Berücksichtigung des oben beschriebenen Mehrheitserfordernisses, beschließen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft oder einen gemeinnützigen Verein, der die gleichen oder ähnliche Zwecke verfolgt und die/der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Die Bestimmung hierüber obliegt dem Vorstand. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 14 ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND

(1) Erfüllungsort/Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Seligenstadt

(2) Die ursprüngliche Satzung wurde am 29.01.1995 in Darmstadt von der Gründungsversammlung beschlossen. Die nunmehr vorliegende Fassung ist am 14.06.2008 beschlossen worden.

 

Arztsuche

Finden Sie einen Facharzt in Ihrer Nähe.